Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
Elektromobilität gehört für viele Unternehmen inzwischen zum Alltag – doch steuerlich gab es beim Laden von E-Dienstwagen zuletzt noch einige offene Fragen. Ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2025 sorgt nun für mehr Klarheit, insbesondere bei der
Strompreispauschale.
In unserem heutigen Beitrag erfahren Sie, was jetzt gilt und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.
Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB
Diese Woche im Fokus:
Strompreispauschale beim Laden von E-Dienstwagen
Klarheit beim Laden von E-Dienstwagen
Neues BMF-Schreiben vom 11.11.2025 bringt Klarheit
Elektro-Dienstwagen werden immer häufiger auch zu Hause oder an öffentlichen Ladesäulen geladen. Viele Arbeitgeber erstatten ihren Mitarbeitenden dafür die Stromkosten. Doch lange war unklar, wie diese Erstattung steuerlich zu behandeln ist.
Mit dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen nun bundesweit einheitliche Regeln zur sogenannten Strompreispauschale geschaffen.
Worum geht es konkret?
Lädt ein Arbeitnehmer sein elektrisches Dienstfahrzeug:
zu Hause (z. B. an der privaten Wallbox) oder
unterwegs an öffentlichen Ladesäulen,
entstehen ihm Stromkosten, obwohl das Fahrzeug dem Arbeitgeber gehört.
Der Arbeitgeber darf diese Kosten steuerfrei erstatten. Die Kostenermittlung dafür (sog. Strompreisermittlung) kann entweder individuell oder pauschal erfolgen. In jedem Fall muss die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise Wallbox oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden können.
Bei der individuellen Ermittlung ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgeblich. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Bei der pauschalen Ermittlung ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde zu legen
(2026: 0,34 € je nachgewiesener kWh). Die bisherigen Pauschalen von monatlich 30 EUR (bei Hybridwagen 15 EUR) bzw. bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber monatlich 70 EUR (bei Hybridwagen 35 EUR) schafft das BMF zum 31.12.2025 ab.
Die erstattete Strompreispauschale ist steuer- und sv-frei.
Wichtig: Dies gilt nur für Dienstfahrzeuge. Bei Privatfahrzeugen beschränkt sich die Steuerfreiheit auf die Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber.
Ausblick:
Die verpflichtende Einführung der
E-Rechnung rückt näher: In einem Jahr wird sie für viele Unternehmen verbindlich. Auch wenn der Stichtag noch etwas entfernt scheint, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich mit den rechtlichen Anforderungen und praktischen Auswirkungen auseinanderzusetzen.
Im nächsten Newsletter informieren wir Sie darüber, ab wann die E-Rechnung gilt und wer konkret davon betroffen ist.
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