Ausgabe 02/2025

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

wie bereits im ersten Newsletter 2025 vor einigen Tagen angekündigt, stellen wir Ihnen heute alle steuerlichen Änderungen vor, die besonders wichtig für Unternehmen sind.

Auch diese Infos haben wir so unbürokratisch wie möglich für Sie aufbereitet!

Für den Fall, dass Sie zum einen oder anderen Thema eine Frage haben, scheuen Sie sich nicht, uns einfach per Telefon oder via E-Mail zu kontaktieren – auch dafür sind wir da!

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Wichtige Steueränderungen für Unternehmen seit Jahresbeginn...



Wichtige steuerliche Neuerungen zum Jahresstart

Mit dem im Dezember veröffentlichten Jahressteuergesetz 2024 sind zum 1.1.2025 zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG) nach EU-Vorgaben
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden die Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer befreit statt nur „nicht erhoben“. Das ist eine echte Steuerbefreiung! Dafür gibt es eine Voraussetzung: Der inländische Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (statt bisher 22.000 €) nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreiten. Und: Der Verkauf von Anlagevermögen zählt in Zukunft nicht mehr zum Gesamtumsatz.

Kleinunternehmer müssen ab sofort beachten, dass die Umsatzsteuerpflicht greift, wenn sie mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Das gilt nun auch unterjährig und nicht erst ab dem nächsten Jahr. Sollten Kleinunternehmer die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden wollen, müssen Sie dies bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erklären.

Nimmt ein Unternehmer eine neue gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf und will er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, darf der Gesamtumsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 25.000 € betragen. Wird diese Grenze überschritten, gilt nun ab diesem Tag (unterjährig) die Regelbesteuerung. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Umsätze sind steuerfrei.

Für Kleinunternehmer, die auch in anderen EU-Ländern tätig sind, gilt eine neue Regelung: Sie bekommen eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Damit müssen sie ihre Umsätze jedes Quartal an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Auch Unternehmer, die in einem anderen EU-Land ansässig sind, können die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden.

Die reformierte Kleinunternehmerregelung hat auch Folgen für andere Vorschriften. So wurden z. B. auch vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt – nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen.

Wichtig: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen – sie müssen diese aber empfangen können.

Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer
Der Vorsteuerabzug soll von einem Istversteuerer künftig erst dann möglich sein, wenn eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Damit kann der Rechnungsempfänger den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen.

Dies gilt jedoch erst ab 2028, um den Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit für die erforderlichen Umstellungen zu geben.

Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Aufgrund einer seit 1.1.2025 geltenden Änderung im Umsatzsteuergesetz ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahllast nun bis zu 9.000 € nur noch quartalsweise erforderlich (bisher 7.500 €). Bis 2.000 € sind Unternehmen von der Abgabe von Voranmeldungen befreit.

Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte mit einem Umsatz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatzbesteuerung die einfachere Durchschnittsbesteuerung nutzen. Die Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen wird dabei nicht ausgewiesen oder abgeführt, sondern mit bislang pauschal 9 % auf den Nettoumsatz des Land- und Forstwirtes aufgeschlagen. Dafür darf der Land- und Forstwirt keine Vorsteuer ziehen. So ist der bürokratische Aufwand geringer als bei der Umsatzbesteuerung nach tatsächlichen Umsätzen.

Im Jahressteuergesetz 2024 wird die Vorsteuerpauschale ab Inkrafttreten für den Rest des Jahres 2024 (ab 06.12.2024) auf 8,4 % gesenkt und ab dem 1.1.2025 auf 7,8 % für land- und forstwirtschaftliche Umsätze weiter reduziert. Für einige land- und forstwirtschaftliche Umsätze bleiben weiterhin die Steuersätze mit 5,5 % bzw. 19 %.

Land- und Forstwirte müssen überlegen, ob es sich lohnt, die Durchschnittsbesteuerung zu nutzen oder zur Regelbesteuerung zu wechseln. Das gilt z. B. für den Kauf einer Landmaschine.

Achtung: Land- und Forstwirte, die zur Regelbesteuerung wechseln möchten, müssen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Optionserklärung beim Finanzamt abgeben.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (Peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit wird für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher waren es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (Peak). Dabei darf die Bruttoleistung wie bisher maximal 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Das gilt erstmals für Anlagen, die seit 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.


Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 faktisch verlängert

Eigentlich endete diese Frist für Offenlegungen im Unternehmensregister für das Jahr 2023 am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz hat einer Verlängerung zwar offiziell nicht zugestimmt, aber mitgeteilt, vor dem 01.04.2025 keine Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Das Bundesamt will damit den anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie Rechnung tragen.


E-Rechnungs-Pflicht für Inlands-B2B-Umsätze

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer eine E-Rechnung empfangen können. Inländische Unternehmer müssen grundsätzlich elektronische Rechnungen ausstellen, wenn sie Leistungen an andere inländische Unternehmer erbringen. Hier hat der Gesetzgeber aber Übergangsregelungen bis Ende 2027 geschaffen. E-Rechnungen müssen nicht ausgestellt werden für Leistungen an Nichtunternehmer, für steuerfreie Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Die Empfangspflicht für E-Rechnungen bleibt jedoch für alle seit dem 1. Januar 2025!

Eine elektronische Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Rechnung, die im digitalen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und elektronisch verarbeitet werden kann. Sie ist ohne zusätzliche Visualisierungsprogramme für Menschen unlesbar. Zulässig sind auch hybride Formate, bei denen noch ein menschenlesbarer Teil, beispielsweise eine PDF-Datei mitgesendet wird.

Für den Empfang einer E-Rechnung wird nur eine E-Mail-Adresse benötigt. Unternehmer sollten allerdings sicherstellen, dass ihre Buchhaltungsprogramme eine elektronische Rechnung lesen, verarbeiten und unveränderbar archivieren können. Im Zweifel sollten sie den Softwareanbieter kontaktieren.


Meldepflicht von Kassensystemen ab 2025

Wie bereits berichtet, müssen seit dem 1. Januar 2025 elektronische Kassen gemeldet werden. Wer eine Kasse hat, die vor 2025 angeschafft wurde oder die bis zum 30.06.2025 angeschafft wird, muss diese bis zum 31. Juli 2025 melden. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden. Das Gleiche gilt für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene Kassen.

Als Ihre Steuerkanzlei helfen wir Ihnen gerne bei den Meldungen. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über den Einsatz, die Art und Anzahl sowie die Inbetriebnahme oder die Außerbetriebnahme von Kassensystemen in Ihrem Unternehmen. Nur so können wir die neuen Meldepflichten für Sie fristgerecht erfüllen und sicherstellen, dass alles gesetzeskonform abläuft.


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