Liebhaberei oder nicht – Sie haben die Wahl
Seit Juni 2021 haben Sie bei bestimmten PV‐Anlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) die Wahl, ob Sie das Betreiben Ihrer Anlage als sogenannte „Liebhaberei“ und damit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Denn dann wäre das gesamte Thema für Sie einkommensteuerlich irrelevant! Was das im Detail bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst:
Beim Betreiben der PV-Anlage aus Liebhaberei werden Gewinne (aber auch etwaige Verluste) bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Es werden keine Betriebseinnahmen aber auch keine Betriebsausgaben in der Steuererklärung angesetzt.
Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen können dann steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Ebenso entfallen die Einnahmen‐Überschuss‐Rechnungen und die zugehörige Anlage G.
Alles gleich bleibt jedoch bei der Umsatzsteuer. Sie ist weiterhin anzumelden und abzuführen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde.
Die Regelung gilt nicht nur zukünftig, sondern für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre.
Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen bis 10 kW Leistung, die zu eigenen Wohnzwecken auf Ein‐ und Zweifamilienhausgrundstücken inkl. Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Sollten sich nach dem Antrag auf Liebhaberei die Verhältnisse bzgl. der PV‐Anlage ändern, müssen Sie das beim Finanzamt melden. Das gilt z. B., wenn das Grundstück nicht mehr selbst bewohnt, sondern vermietet wird. Denn dann müssen Sie die Gewinnermittlungen zur PV‐Anlage beim Finanzamt einreichen und Gewinne (bzw. Verluste) werden besteuert.
Fazit:
Ob dieses neue Wahlrecht auch für Sie eine gute Option ist, sollten wir individuell für Sie prüfen. Gerade bei älteren Anlagen, bei denen die ersten Verlustjahre (z. B. aufgrund Sonderabschreibung) steuerlich veranlagt wurden, und wenn wegen der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, könnte sich dieses Wahlrecht positiv auswirken. Gerne prüfen wir Ihre Gegebenheiten. Anruf oder E-Mail genügen.
Nur so ist die Nutzung von E-Bikes steuerfrei
Sie wollen Ihren Mitarbeitern E-Bikes als betriebliche Fahrzeuge zur Verfügung stellen? Oder selbst ein E-Bike nutzen? Gute Idee. Allerdings ist das nicht immer steuerfrei! Worauf es ankommt, damit Sie E-Bikes so steuerclever wie möglich nutzen (lassen), lesen Sie hier. Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Als Arbeitgeber seinen Angestellten ein betriebliches Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist prinzipiell eine gute Sache – wenn man es richtig macht. Das sollten Sie dabei beachten:
Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil gehört auch bei E-Bikes grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bis 2030 ist der geldwerte Vorteil für Fahrräder steuerfrei, aber nur, wenn das E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt wird.
Das gilt nur, solange das E-Bike verkehrsrechtlich nicht als Kfz gilt (also < 25 km/h).
Arbeitnehmer dürfen sogar zudem die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte in ihrer Steuererklärung voll geltend machen.
Einzige Ausnahme: Wenn die Überlassung nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt – also als Gehaltsumwandlung – wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten steuerpflichtig. Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage wird dabei seit 2020 nur mit einem Viertel von 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Überlassung nicht bereits vor dem 1.1.2019 erfolgte.
Das gilt auch für Sie selbst als Unternehmer*in: Nutzen Sie das betriebliche E-Bike für Privatfahrten, so fallen bis 2030 für Ihre Privatentnahmen keine Ertragsteuern an.
Achtung: Trotz Lohnsteuerfreiheit fällt jedoch Umsatzsteuer für Sie als Arbeitgeber bzw. Unternehmer*in an. Die Umsatzsteuer ist aus dem ungeminderten Bruttolistenpreis herauszurechnen.
Beispiel:
Ihre Sekretärin hat 2020 von Ihnen ein E-Bike bekommen, mit dem sie zur Arbeit kommt und das sie auch privat nutzt (Neupreis 3.200 € + USt 608 €). Das gilt für Sie:
Lohnsteuer: Die Überlassung ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
Umsatzsteuer: Monatliche Bemessungsgrundlage: 1 % x 3.800 € = 38 €, darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % = 6,07 €.
Dafür können Sie als Arbeitgeber alle Kosten gewinnmindernd abziehen: die Abschreibung (über 7 Jahre) oder die Leasingrate, Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten.
Stromtanken von E-Bikes
Erfreulicherweise kann auch das Aufladen begünstigt sein. So ist der Ladestrom sowohl betrieblicher als auch privater E-Bikes steuerfrei, wenn dieser von einer ortsfesten Einrichtung auf Ihrem Firmengelände oder bei einem mit Ihnen verbundenen Unternehmen kommt. Auch die Erstattung des vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromes durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn es sich um ein betriebliches E-Bike handelt.
Fazit: Der einfachste Weg ist, Sie kommen in Bezug auf E-Bikes zu uns!
Update zu den Corona-Fördermitteln
Bei der Überbrückungshilfe 3 für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 gibt es bereits seit April deutliche Verbesserungen: Die Maßnahmen wurden um einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erweitert und die Fixkosten-Erstattung erhöht.
a) Die neuen Fakten zum Eigenkapitalzuschuss:
Wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe 3 gewährt.
Berechtigt sind alle Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen von mind. 50 % in mind. drei Monaten seit November 2020.
Dient zur Substanzstärkung und beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.
Ist gestaffelt und steigt, je länger die Unternehmen den oben genannten Umsatzeinbruch erlitten haben.
Wird ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs gezahlt und beträgt in diesem Monat 25 %.
Im vierten Monat mit mind. 50 % Umsatzeinbruch erhöht sich der Zuschuss auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.
b) Die neuen Fakten zur Erweiterung der Fixkostenerstattung
Erhöhung bis zu 100 % bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 70 %. (Bislang bis zu 90 %.)
Erweiterung der förderfähigen Kosten, z. B. für bauliche Modernisierung, Renovierung oder Umbaumaßnahmen, Digitalisierung und Hygienemaßnahmen, die primär der Existenzsicherung in der Corona Pandemie dienen.
Jedoch sämtliche Maßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein, mit Begründung und Einzelfallprüfung.
Bereits gestellte Anträge können seit Ende April geändert werden. Neue und geänderte Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2021 zu stellen.
Länger profitieren: Überbrückungshilfe 3 Plus für Juli bis September
Die „Überbrückungshilfe 3 Plus“ fördert die Monate Juli bis September 2021 – mit nahezu gleichen Voraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe 3.0.
Von der Förderung profitieren nur Unternehmen mit Corona-bedingtem Umsatzeinbruch von mind. 30 % pro Monat im Vergleich zum Referenzumsatz (2019).
Für insolvenzabwendende Restrukturierungen wird die Fixkostenerstattung auf künftige Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat erweitert.
Der Antrag ist nach wie vor nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte möglich. Wir übernehmen das also für Sie.
Ende der Antragsfrist: 31. Oktober 2021.
Die Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus haben bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen.
Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten der bisher beantragten Schätzung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die „Restart-Prämie“: Haben Sie Anspruch?
Zur Überbrückungshilfe 3 Plus gehört jetzt auch die "Restart-Prämie":
Sie holen Personal aus der Kurzarbeit zurück, stellen neue Mitarbeiter ein oder erhöhen anderweitig die Beschäftigung? Dann erhalten Sie zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie") als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten.
Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu denen im Mai 2021 beträgt der Zuschuss 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %.
Nach dem September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Neustarthilfe Plus: Interessant für Soloselbstständige
Die Neustarthilfe erfasst den Förderzeitraum bis Juni 2021. Sie wird als Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert:
Die Neustarthilfe Plus richtet sich vor allem an Soloselbständige ohne hohe betriebliche Fixkosten, für die sich die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus nicht lohnt.
Zur Berechnung wird nur der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt und nicht die Betriebskosten.
Erweitere und verbesserte Voraussetzungen: Der Förderbetrag erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für Juli bis September 2021.
Als Soloselbstständige/r können Sie die Neustarthilfe selbst oder über uns bis zum 31. Oktober 2021 beantragen. Auch hier bedarf es einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums.
Themen dieser Ausgabe:
Durchhalten: Die Überbrückungshilfe 3.0 ist angelaufen
Neustarthilfe: So wird Soloselbstständigen geholfen
Kosteneinsparpotenzial: Geringere Umsatzsteuersätze ab 2021
Zahlreiche Neuigkeiten: Das Jahressteuergesetz 2020
Verbilligte Vermietung bis zu 50 % der ortsüblichen Miete möglich
Mehr Zeit für Stundungen und die Steuererklärungen für 2019
Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber
Kinderkrankengeld: Die Ausweitung gilt auch bei Homeschooling
Hinweis: Abgabepflicht einer Steuererklärung bei KUG und ALG
Kleines Bonbon: Weiterer Kinderbonus von 150 €
Mehr Geld: Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km
Bye bye: Der Solidaritätszuschlag wird für Arbeitnehmer abgeschafft
Elektronische Kassenführung: Einführungsfrist verlängert
Der Brexit wirkt sich aus: Umsatzsteuerliche Folgen
Verkürzt: Neue Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
In eigener Sache: Wir bündeln unsere Kompetenzen in Leipzig