Ausgabe 01/2026

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

ein neues Jahr bringt oft frischen Schwung, neue Pläne und die Hoffnung auf viele positive Entwicklungen – privat wie beruflich. Dafür wünschen wir Ihnen zunächst alles Gute, vor allem Gesundheit, Zuversicht und Erfolg für 2026.

Wie jedes Jahr gibt es zum Jahreswechsel auch wieder einige gesetzliche und steuerliche Neuerungen, die sich möglicherweise auf Ihre persönliche oder unternehmerische Situation auswirken. Nicht alles betrifft jeden – aber manches sollte man einfach im Blick haben.

In diesem Newsletter haben wir für Sie die wichtigsten Themen übersichtlich zusammengestellt. So bleiben Sie gut informiert, ohne sich selbst durch Gesetzestexte arbeiten zu müssen. Selbstverständlich können Sie sich auch im neuen Jahr darauf verlassen, dass wir alle Änderungen zuverlässig und in Ihrem Interesse für Sie berücksichtigen.

Und falls Sie zu einem der Themen Fragen haben: Melden Sie sich gern bei uns – telefonisch oder per E-Mail. Wir sind jederzeit für Sie da.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Willkommen im neuen Jahr 2026...



Gute Nachrichten für die Gastronomie:
7 % Umsatzsteuer auf Speisen ab 2026

Ab dem 01. Januar 2026 wird die Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants, Cafés und Gaststätten dauerhaft von-19 % auf 7 % gesenkt. Das hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt.

Wichtig zu wissen:
Getränke sind von dieser Regelung nicht betroffen und werden weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer berechnet.

Mit der Steuersenkung soll die Gastronomie spürbar entlastet werden. Ziel ist es, Betriebe bei den weiterhin hohen Kosten zu unterstützen – etwa durch steigende Energiepreise, höhere Einkaufskosten und mehr Personalkosten, zum Beispiel infolge des höheren Mindestlohns.

Was bedeutet die Umstellung für Gastronominnen und Gastronomen? Zum Jahreswechsel sind einige organisatorische Anpassungen nötig, unter anderem:
  • Kassensysteme müssen entsprechend angepasst werden
  • Speisekartenpreise sollten überprüft werden
  • Gutscheine und Rechnungen sind genau zu prüfen, da alte Steuersätze weiterhin eine Rolle spielen können
  • In der Abrechnung muss klar zwischen Speisen (7 %) und Getränken (19 %) unterschieden werden.

  • Die neue Regelung gilt nicht nur für klassische Restaurants, sondern auch für Kantinen, Foodtrucks, Event-Caterer, Hotelrestaurants und alle anderen Betriebe, die Speisen zum direkten Verzehr anbieten.

    Fazit
    Die Rückkehr zum 7 %-Steuersatz auf Speisen ab 2026 ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Gastronomie. Sie schafft finanziellen Spielraum und mehr Planungssicherheit – auch wenn Gäste nicht automatisch mit deutlich niedrigeren Preisen rechnen sollten.


    Nicht ohne Auswirkungen: deutliche Erhöhung des Mindestlohns in zwei Stufen – Minijobgrenze wird ebenfalls angehoben

    Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde zum 01.01.2026 deutlich – um über einen Euro – angehoben: Nach einem Anstieg auf 12,82 € zum 01.01.2025 beträgt der neue gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2026 13,90 € pro Zeitstunde. Eine weitere Erhöhung auf 14,60 € ist für den 01.01.2027 geplant.

    Wenn Sie davon in Ihrem Unternehmen betroffen sind, besteht jetzt dringender Handlungsbedarf: Sie müssen unter anderem Ihre Preiskalkulation anpassen und die vertraglichen Regelungen mit Ihren Angestellten — z. B. Stundenangaben bei Minijobbern — überprüfen.

    WICHTIG: die Gehaltsuntergrenze für eine 40-Stunden-Woche steigt entsprechend dem Mindestlohn weiter an. Während sie zum 01.01.2025 auf 2.222 € brutto pro Monat angehoben wurde, beträgt sie ab dem 01.01.2026 rund 2.409 € brutto pro Monat.

    Wer den Mindestlohn bekommt? Alle volljährigen Arbeitnehmer, jedoch nicht Auszubildende, Praktikanten im Pflichtpraktikum oder in einem Praktikum von weniger als 3 Monaten Dauer. Auch Langzeitarbeitslose haben 6 Monate lang nach einer Arbeitsaufnahme kein Anrecht auf Mindestlohn.

    Was ist mit Minijobbern? Deren Verdienstgrenze wird parallel zum Mindestlohn ab Januar 2026 von 556 € auf 603 € angehoben. 2026 liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,40 Stunden (603 € : 13,90 € Mindestlohn).


    Die neue Aktivrente ab 2026

    Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem sogenannten Aktivrentengesetz zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen zu motivieren, auch nach Erreichen des Rentenalters weiterzuarbeiten.

    Was steckt hinter der Aktivrente? Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat (in der Regel mit 67 Jahren) und weiterhin angestellt arbeitet, kann ab dem 01.01.2026 monatlich bis zu 2.000 € steuerfrei verdienen. Dieser Betrag wird auch dann gewährt, wenn bereits eine Rente bezogen wird – oder wenn der Rentenbeginn bewusst aufgeschoben wird.

    Wichtig dabei:
    Die Steuerfreiheit gilt erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. So soll vermieden werden, dass das Einkommen im Übergangsmonat kompliziert aufgeteilt werden muss.

    Für wen gilt die Regelung – und für wen nicht? Die Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Angestelltenverhältnis. Nicht begünstigt sind:
  • Selbstständige und Gewerbetreibende
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Minijobs
  • Beamte, die über die Altersgrenze hinaus aktiv im Dienst sind.

  • Diese Einschränkung wird teilweise kritisch gesehen, da sie nicht alle Berufsgruppen gleich behandelt.

    Was gilt bei der Lohnabrechnung? Die Steuerfreiheit wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt – Arbeitnehmer müssen also keinen gesonderten Antrag beim Finanzamt stellen.

    Wer mehrere Arbeitsverhältnisse hat (z. B. mit Steuerklasse VI), muss seinem Arbeitgeber lediglich bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Job genutzt wird. Das erleichtert die Handhabung zum Beispiel für Betriebsrentner oder Pensionäre.

    Steuern gespart – aber nicht alles ist beitragsfrei Die steuerfreien Einkünfte:
  • erhöhen nicht den Steuersatz (kein Progressionsvorbehalt)
  • unterliegen aber weiterhin der Sozialversicherung.

  • Das heißt:
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an
  • Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.

  • Wie sieht es mit Werbungskosten aus? Ausgaben, die direkt mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, können nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Das kann bei höheren tatsächlichen Kosten zu etwas mehr Aufwand führen.

    Gute Nachricht:
    Der Werbungskostenpauschbetrag bleibt voll erhalten und wird nicht gekürzt – das vereinfacht die Steuererklärung für die meisten Betroffenen deutlich.

    Fazit
    Die neue Aktivrente macht das Weiterarbeiten im Rentenalter steuerlich deutlich attraktiver. Wer fit ist und Lust hat, länger im Berufsleben zu bleiben, kann ab 2026 bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen – bei überschaubarem bürokratischem Aufwand.


    Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 letztmalig verlängert

    Die reguläre Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse zum Geschäftsjahr 2024 endete grundsätzlich am 31.12.2025. Eine offizielle Fristverlängerung wurde zwar nicht ausgesprochen, dennoch hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) angekündigt, bis Mitte März 2026 keine Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

    Wichtig:
    Nach Angaben des BfJ soll diese faktische Fristverlängerung letztmalig gewährt werden. Künftig ist daher davon auszugehen, dass Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Offenlegungsfrist (zum 31.12. des Folgejahres) konsequent eingeleitet werden.


    Mehr Entlastung für Familien und Steuerzahler ab 2026

    Für das Jahr 2026 gibt es weitere finanzielle Entlastungen: Das Kindergeld, die Kinderfreibeträge und auch der Grundfreibetrag werden erhöht. Damit bleibt mehr Einkommen steuerfrei – sowohl für Familien als auch für Alleinstehende.

    Höheres Kindergeld Das Kindergeld steigt ab 2026 auf 259 € pro Monat und Kind.

    Höhere Kinderfreibeträge
    Der gesamte Kinderfreibetrag erhöht sich auf 4.878 € pro Kind und Jahr und Elternteil. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
  • 3.414 € Kinderfreibetrag je Elternteil
  • 1.464 € Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) je Elternteil.

  • Gut zu wissen:
    Sie müssen sich nicht selbst entscheiden, welche Variante für Sie günstiger ist. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Sie den größeren Vorteil bringen.

    In der Regel gilt:
  • Kindergeld ist meist bei niedrigeren und mittleren Einkommen günstiger
  • Kinderfreibeträge lohnen sich häufig bei höheren Einkommen.

  • Auch der Grundfreibetrag steigt Zusätzlich wird der Grundfreibetrag von 12.096 € auf 12.348 € angehoben. Er legt fest, bis zu welchem Einkommen keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Durch die Erhöhung bleibt 2026 ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei. Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Steuererklärung verdoppelt sich der Grundfreibetrag entsprechend.


    Mehr steuerfreie Einnahmen für Ehrenamtliche ab 2026

    Gute Nachrichten für alle, die sich ehrenamtlich engagieren oder als Übungsleiter tätig sind: Ab dem Jahr 2026 werden die steuerfreien Pauschalen deutlich angehoben.

  • Die Übungsleiterpauschale steigt von bisher 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr. Sie gilt zum Beispiel für Trainerinnen und Trainer, Ausbilder, Chorleiter oder Betreuer in Sportvereinen und Bildungseinrichtungen.
  • Auch die Ehrenamtspauschale wird erhöht – von 840 € auf 960 € pro Jahr. Sie kommt vielen freiwillig Engagierten zugute, etwa im Verein, in der Kirche oder in gemeinnützigen Organisationen.

  • Diese Beträge können steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel der Erhöhung ist es, das ehrenamtliche Engagement weiter zu stärken und finanziell besser zu würdigen.


    Mehr Steuerentlastung für Berufspendler

    Für viele Berufstätige gibt es ab 2026 eine spürbare Erleichterung bei der Steuer: Die Entfernungspauschale wurde einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben.

    Das bedeutet: Ab jetzt können alle Steuerzahler ab dem ersten Kilometer ihrer einfachen Fahrt zur Arbeit 38 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen.

    Bisher war das anders geregelt:
  • Für die ersten 20 Kilometer gab es nur 30 Cent pro Kilometer
  • Erst ab dem 21. Kilometer konnten 38 Cent angesetzt werden.

  • Diese Unterscheidung entfällt nun. Ziel der Neuregelung ist es, insbesondere Pendler mit längeren Arbeitswegen dauerhaft zu entlasten, gleichzeitig aber alle Steuerpflichtigen gleich zu behandeln.

    Die neue Regelung gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung anerkannt ist – etwa, wenn zusätzlich zum Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung am Arbeitsort besteht.


    Gewerkschaftsbeiträge künftig zusätzlich steuerlich absetzbar

    Wer Mitglied in einer Gewerkschaft ist, kann sich ab sofort über einen steuerlichen Vorteil freuen: Gewerkschaftsbeiträge werden künftig zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt.

    Das bedeutet konkret:
    Die gezahlten Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen auch dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Die Gewerkschaftsbeiträge gehen also nicht mehr im Pauschbetrag „unter“, sondern wirken sich zusätzlich steuermindernd aus.

    Die neue Regelung gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Personen mit
  • Versorgungsbezügen (z. B. Rentner mit Betriebsrente) und
  • sonstigen Einkünften, für die ebenfalls Pauschbeträge vorgesehen sind.

  • Voraussetzung ist, dass es sich um Beiträge an Berufsverbände oder Gewerkschaften ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt – was auf klassische Gewerkschaften in der Regel zutrifft.


    Höhere steuerliche Vorteile für Parteispenden

    Wer politische Parteien finanziell unterstützt, kann diese Spenden künftig in höherem Umfang steuerlich geltend machen. Die entsprechenden Höchstbeträge wurden angehoben, um die Inflation auszugleichen. Konkret bedeutet das:
  • Der maximal absetzbare Spendenbetrag für Zuwendungen an politische Parteien steigt von bisher 1.650 € auf 3.300 € pro Person.
  • Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung erhöht sich der Höchstbetrag entsprechend auf 6.600 €.

  • Zusätzlich gibt es weiterhin eine direkte Steuerermäßigung für Parteispenden. Auch hier wurden die Grenzen erhöht:
  • Der Höchstbetrag für diese Steuerermäßigung steigt von 825 € auf 1.650 €,
  • bei gemeinsamer Veranlagung von 1.650 € auf 3.300 €.

  • Wichtig:
    Eine Parteispende kann nicht doppelt steuerlich genutzt werden. Soweit bereits eine Steuerermäßigung berücksichtigt wird, kann dieser Teil nicht zusätzlich als Sonderausgabe abgezogen werden.


    Verpflegung und Unterkunft: die Sachbezüge erhöhen sich

    Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Versorgt der Arbeitgeber seine Belegschaft z. B. mit einem kostenfreien Mittag- oder Abendessen, müssen die Angestellten im Gegenzug ab 2026 einen Betrag von maximal 4,57 € je Essen pro Tag versteuern. Der Sachbezugswert für ein kostenloses Frühstück als Start in den Arbeitstag beträgt ab 2026 nur 2,37 € pro Tag.

    Stellt der Arbeitgeber eine kostenlose Unterkunft, muss der Arbeitnehmer ab 2026 einen Betrag von maximal 285,00 € monatlich versteuern.

    Diese Beträge stellen Höchstwerte dar. Sie gelten unabhängig davon, wie hochwertig die Mahlzeit oder Unterkunft tatsächlich ist. Die Sachbezugswerte wirken sich sowohl auf die Lohnsteuer als auch auf die Sozialversicherungsbeiträge aus und sollten daher bei der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden.


    Normale Abgabefristen für die Steuererklärungen 2025:


    Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die »normalen« Steuerfristen. Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erledigen lässt, hat für das Jahr 2025 bis zum 28.02.2027 Zeit.

    Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und zur Abgabe verpflichtet ist, muss sie bis zum 31.07.2026 abgeben.

    Wenn man die Fristen nicht einhält, wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 % der Nachzahlung festgesetzt, mindestens jedoch 25 € pro Monat je Steuererklärung.


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