Ausgabe 08/2022

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

wie jedes Jahr sieht der Gesetzgeber auch für 2023 zahlreiche Steueränderungen vor, von denen auch für Sie einige wichtig sein könnten. Am besten Sie überfliegen unten die (leider) große Textmenge und suchen sich heraus, was Sie betrifft. Kümmern müssen Sie sich aber letztlich nicht darum – das übernehmen wir für Sie!

Als kleines Dankeschön für Ihr Interesse an diesen doch oft recht trockenen Meldungen schenken wir auch dieses Jahr wieder praktische Jahres- und 4-Monats-Kalender sowie tolle Schreibtischunterlagen. Einfach bei uns in Leipzig und Bad Lausick abholen.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Das Inflationsausgleichsgesetz – damit (ein bisschen) mehr bleibt



Ausnahmslos: Wir alle merken die rapide steigenden Preise in den vergangenen Monaten. Um vor allem die Bürgerinnen und Bürger mit geringen und mittleren Einkommen etwas zu entlasten, wurde am 25.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Vielleicht können auch Sie sich über die eine oder andere dieser Steuer-Entlastungen freuen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2023 von 10.347 € auf 10.908 € (und auf 11.604 € ab 2024)
  • Absenkung der kalten Progression durch die Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs, so dass z. B. der Spitzensteuersatz von 42 % in 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € und in 2024 ab 66.761 € greift (bisher 58.597 €). Dadurch wird eine inflationsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert.
  • Anhebung des Kindergelds ab 01.01.2023 auf monatlich 250 € für jedes Kind
  • Entsprechende Anhebung des Kinderfreibetrags
  • Rückwirkende Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags (bereits ab 2022) auf die Höhe des Grundfreibetrags
  • Erhöhung der Freigrenze des Solidaritätszuschlags: Die Lohnsteuer-Freigrenze, bis zu der ein Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, wird im Falle der Zusammenveranlagung für 2023 um 1.174 € auf 35.086 € angehoben und für 2024 um weitere 1.174 € auf 36.260 €. In Fällen der Einzelveranlagung beträgt die Freigrenze in 2023 17.543 € (Anhebung um 587 €) und in 2024 18.130 € (Anhebung um 587 €).


  • Jahressteuergesetz 2022 – da steckt viel Positives für viele drin

    Sie haben es vielleicht mitbekommen: Am 02.12.2022 hat der Bundestag darüber hinaus das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Es bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats, der erst am 16.12.2022 tagt. Das Gesetz sieht einige Entlastungen vor, die vielleicht auch für Sie relevant sind. Aber auch ein paar möglicherweise nachteilige Steueränderungen könnten Sie betreffen. All das ist zum 01.01.2023 geplant:


    I. Die Entlastungen:


  • Häusliches Arbeitszimmer:
    Die Kosten für das Arbeitszimmer sollen zukünftig ohne Nachweis als Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € anerkannt werden. Sollte das Büro zu Hause jedoch der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, kann weiterhin ein höherer Betrag nachgewiesen und abgezogen werden.
  • Homeoffice-Pauschale:
    Die Homeoffice-Pauschale soll dauerhaft gewährt werden. Und zwar mit einem Pauschalbetrag von 6 € für jeden Arbeitstag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (z. B. auch am Küchen- oder Esstisch) ausgeübt wird.
    Das gilt nicht, wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht werden.Diese Pauschale kann höchstens bis zum erhöhten Gesamtbetrag von 1.260 € jährlich und damit für 210 Arbeitstage geltend gemacht werden. Bislang war sie auf 600 € beschränkt. Sie ist zudem auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen und wirkt sich damit im Ergebnis nur aus, wenn Werbungskosten von insgesamt mehr als 1.230 € anfallen.
  • Anhebung des Abschreibungssatzes für Wohngebäude:
    Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, soll der Abschreibungssatz von 2 % auf 3 % angehoben werden.
  • Fortführung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau:
    Die Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen wird für Bauanträge ab 2023 mit geänderten Rahmenbedingungen bis 2026 für bestimmte „effiziente“ Gebäude verlängert.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll um weitere 30 € auf 1.230 € erhöht werden.
  • Der Sparer-Pauschbetrag soll von 801 € auf 1.000 € erhöht werden. Bei Zusammenveranlagung entsprechend 2.000 €. Auch ein Verlustausgleich unter Ehegatten soll bei Kapitaleinkünften möglich werden.
  • Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 € auf 1.200 € erhöht werden.
  • Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sollen bereits ab 2023 statt wie bisher geplant ab 2025 zu 100 % abzugsfähig sein. Bereits 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich also voll absetzen.
  • Neuerungen bei Photovoltaik-Anlagen:
    Für Photovoltaik-Anlagen ist eine Steuerfreiheit bei Anlagen bis 30 kW (private Immobilienbesitzer) bzw. Gewerbeanlagen bis 15 kW je Wohneinheit (z. B. Vermieter) rückwirkend ab dem 01.01.2022 vorgesehen. Bis zu dieser Leistung liegt damit keine Gewerblichkeit vor. Es muss kein Gewinn für die Einkommensteuererklärung ermittelt werden. Gleichzeitig wird ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird. Die Kleinunternehmerschaft kann in diesen Fällen beibehalten werden, da es keine Vorsteuer mehr aus der Lieferung der Photovoltaikanlage gibt.


  • II. Geplante ggf. nachteilige Änderungen:


  • Die Grundstücksbewertung soll ab dem Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022 an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst werden. Damit kann die steuerliche Bewertung bebauter Grundstücke deutlich höher ausfallen als bisher. Der Bundesrat fordert im Gegenzug eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz.
  • Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse für Gutverdiener
    Es ist geplant, dass alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen, sofern das zu versteuernde Einkommen bei Einzelveranlagung mehr als 66.915 € (und bei Zusammenveranlagung die doppelte Höhe) beträgt.
  • Sonstige Änderungen zum Jahresende 2022:
    Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 faktisch verlängert: Das Bundesamt für Justiz hat einer Verlängerung der Offenlegungsfrist zwar offiziell nicht zugestimmt, jedoch mitgeteilt, vor dem 11.04.2023 keine Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.
  • Keine Verlängerung der degressiven AfA
    Die mit Corona für 2020 und 2021 wieder eingeführte degressive AfA wird über den 31.12.2022 hinaus nicht verlängert. Damit endet die prozentuale Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden.


  • Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2023


    Sie hat bald ausgedient: die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem typischen gelben Papier. Ab 2023 gilt für Arbeitgeber das elektronische Verfahren. Die eAU soll Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringen. Was bedeutet das?

  • Ärzte müssen die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse übermitteln.
  • Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht mehr in Papierform vorlegen.
  • Der Arbeitgeber kann (erst!) dann die Daten ausschließlich elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, wenn eine Meldung des Arbeitnehmers über die (voraussichtliche) Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
  • Die Krankenkassen müssen den Arbeitgebern die eAU zum Abruf bereitstellen.
  • Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
  • Ein pauschaler Abruf von eAU-Daten durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
  • Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) müssen individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden, und zwar nur, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer informiert wird.

  • Diese neuen Regelungen gelten zunächst nur für die gesetzlich Versicherten. Die Privatversicherten nehmen noch nicht am eAU-Verfahren teil. Für sie bleibt die bisherige Vorlageverpflichtung bestehen. Ebenfalls noch nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten.


    Achtung, Neues für Arbeitgeber: Pflicht zur Führung von elektronischen Entgeltunterlagen


    Als Arbeitgeber wissen Sie es sicher längst: Seit 2022 müssen Sie ergänzende Entgeltunterlagen in elektronischer Form führen. Ziel ist es, Betriebsprüfungen zu vereinfachen, die ab 2023 elektronisch vorgesehen sind (die sog. „euBP“ – elektronisch unterstützte Betriebsprüfung).

    Hierzu gehören zum Beispiel Nachweise über:

  • Versicherungspflichten
  • Elternschaft
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Arbeitsvertrag
  • Stundenaufzeichnungen
  • Nachweise zur Entsendung
  • Staatsangehörigkeit
  • Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

  • Diese Unterlagen sollen im Grunde elektronisch so geführt werden, wie in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD) vorgesehen. Erlaubt sind PDF-Dateien und Bilddateien in den Formaten jpeg, bmp, png oder tiff.

    Bestimmte Dokumente, für die Schriftform und Unterschrift des Arbeitnehmers vorgesehen sind, dürfen nicht einfach eingescannt, sondern müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um der elektronischen Form zu genügen. Als Arbeitgeber dürfen Sie diese auch mit seiner „fortgeschrittenen Signatur“ elektronisch erfassen (ein für ihn im Meldeverfahren ausgestelltes Zertifikat).

    Überführt der Arbeitgeber das Original ohne fortgeschrittene Signatur in die elektronische Form, muss er das Originaldokument zusätzlich in Papierform aufbewahren.

    Wo Sie die Unterlagen in elektronischer Form führen, bleibt Ihnen überlassen. In Betracht kommen z. B. professionelle Dokumentenmanagementsysteme, zertifizierte Lohnabrechnungsprogramme oder in einem Ordnerverzeichnis auf seinem Computer bzw. in einer Cloud.

    Die neue Regelung gilt für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die ab dem Jahr 2022 eingetreten sind und nicht rückwirkend. Als Arbeitgeber sind Sie also nicht verpflichtet, rückwirkend alles zu digitalisieren.

    Außerdem dürfen sich Arbeitgeber noch bis zum 31.12.2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen, sodass ein Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen kann. Die Unterlagen sind somit spätestens ab dem 01.01.2027 elektronisch zu führen.
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