Ausgabe 02/2022

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

es ist wie verhext: Erst die Pandemie und nun dieser unsägliche Krieg lassen uns alle nicht zur „Normalität“ zurückkommen, die uns manchmal schier unendlich weit entfernt vorkommt.

Nicht nur – aber auch – damit verbunden sind zahlreiche steuerliche Änderungen, über die wir Sie hier und heute gern informieren. Einiges ist noch nicht endgültig in ein Gesetz gegossen und trotzdem schon gut zu wissen. Auch wenn letztendlich vor allem wir uns für Sie darum kümmern.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Was Sie über das steuerlich turbulente 1. Quartal 2022 wissen sollten




Anhebung: Der Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 €

Zwei Schritte, auf die viele lange gewartet haben: Der gesetzliche Mindestlohn steigt in Deutschland am 01.07.2022 auf 10,45 € und am 01.10.2022 auf 12 €. Schritt zwei wurde im Februar 2022 gesetzlich verabschiedet.

Wenn Sie das in Ihrem Unternehmen betrifft, besteht schon jetzt dringender Handlungsbedarf. Denn Sie müssen zum einen entsprechend Ihre Preise neu kalkulieren und zum anderen die vertraglichen Regelungen mit Ihren Angestellten, z.B. die Stundenanzahl bei den Minijobbern überprüfen.

WICHTIG: die Gehaltsuntergrenze für eine 40-Stunden-Woche steigt zum 01.07.2022 von derzeit 1.702 € um 109 € auf 1.811 € und zum 01.10.2022 um weitere 269 € auf 2.080 € pro Monat.

Wer den Mindestlohn bekommt?
Alle volljährigen Arbeitnehmer, jedoch nicht Auszubildende, Praktikanten im Pflichtpraktikum oder in einem Praktikum von weniger als 3 Monaten Dauer. Auch Langzeitarbeitslose haben 6 Monate lang nach einer Arbeitsaufnahme kein Anrecht auf Mindestlohn.

Was ist mit Minijobbern?
Deren Verdienstgrenze wird parallel zum Mindestlohn ab Oktober 2022 von 450 € auf 520 € angehoben.


Verlängert: Es geht weiter mit den Corona-Hilfen

Die bisherigen Programme in Sachen Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 fortgesetzt. Es gelten weiterhin die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV.


In Planung: 4. Corona-Steuerhilfegesetz

Es ist zwar noch nicht endgültig verabschiedet, aber sehr wahrscheinlich: Weitere Steuerentlastungen werden im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes erwartet, das im Mai oder Juni 2022 gesetzlich in Stein gemeißelt werden soll. Mit folgenden Entlastungen ist zu rechnen:

Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr
Wir können für Sie bewegliche Wirtschaftsgüter ein weiteres Jahr – bis Ende 2022 – degressiv abschreiben.

Die Investitionsfristen werden erneut verlängert
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und für Reinvestitionen, die normalerweise 2022 auslaufen, werden nochmals um ein Jahr verlängert.

Verlängerung der Home-Office-Pauschale
Ihre Mitarbeiter können entsprechend der bestehenden Regelung zum Home-Office ein Jahr länger, also bis zum 31.12.2022, im Home-Office arbeiten und dafür pro Tag 5 € ansetzen, maximal 600 € im Jahr.

Steuerfreie Zuschüsse für das Kurzarbeitergeld
Bislang waren Ihre Zuschüsse als Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld von der Steuer befreit. Das bleibt weitere 6 Monate so. Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Zuschüsse in den Lohnzahlungszeiträumen zwischen 01.03.2020 und 1. Juli 2022.

Bis zu 3.000 Euro Corona-Pflegebonus
Bis zu 3.000 € steuerfrei sind sämtliche gezahlten „Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise“ für Arbeitnehmer in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten. Das macht es zahlreichen Einrichtungen möglich, den stark belasteten Intensiv-Pflegekräften eine Sonderzahlung zu gewähren. Der Auszahlungszeitraum gilt vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

Längere Abgabefristen für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022
Das kommt Ihnen und natürlich auch uns zu Gute: Die Abgabefrist der Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen darf 3 Monate später abgegeben werden (siehe unten). Entsprechend verlängern sich auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022, jedoch in geringerem Umfang. Voraussichtlich gelten diese Fristen:

Beratene Fälle
  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023) = + 6 Monate
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023) = + 4 Monate
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024) = + 2 Monate

  • Nicht beratene Fälle
  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = + 2 Monate
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate) = + 1 Monat.


  • Die Verlängerung der Abgabefristen wird also schrittweise wieder zurückgenommen; ab VZ 2023 gelten dann voraussichtlich wieder die ursprünglichen Fristen.


    In Planung: 1. und 2. Steuerentlastungsgesetz 2022

    1. Entlastungsgesetz:

    Die steigenden Energiekosten merken wir alle – manche mehr, manche weniger. Um gegenzusteuern, wurde am 16.3.2022 der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen, das im Mai oder im Juni 2022 (von Bundestag und -rat) verabschiedet werden soll. Es sieht folgende steuerliche Entlastungen vor:

    Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
    Rückwirkend zum 1.1.2022 soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 € auf 1.200 € erhöht werden.

    Höhere Entfernungspauschale
    Rückwirkend zum 01.01.2022 soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 € auf 0,38 € angehoben werden.

    Anhebung des Grundfreibetrags
    Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll rückwirkend zum 1.1.2022 von aktuell 9.984 € um 363 € auf 10.347 € steigen.


    Es geht weiter: Das 2. Entlastungsgesetz

    Noch vor der Sommerpause soll ein weiteres Entlastungspaket umgesetzt werden, das vom Koalitionsausschuss am 23. März 2022 vereinbart wurde. Darin enthalten sind weitreichende Maßnahmen, die alle Bürgerinnen und Bürger kurzfristig und befristet bei den Energiekosten entlasten:

    Einmalige Energiepreispauschale
    Jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in den Steuerklassen 1-5 erhält einmalig und pauschal 300 €. Angestellte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss zum Gehalt, Selbstständige profitieren von einer entsprechenden Senkung ihrer Steuer-Vorauszahlung. Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer.

    Reduzierte Energiesteuer auf Kraftstoffe
    Um Pendler und Firmen zu entlasten, soll befristet für drei Monate – aber immerhin – die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden. Benzin soll dann 30 Cent pro Liter weniger kosten, bei Diesel reduziert sich der Literpreis um 14 Cent.

    Einmalbonus zum Kindergeld
    Hier profitieren Familien: Für jedes Kind erhalten Familien ergänzend zum Kindergeld einen Einmalbonus in Höhe von 100 €, den die Familienkassen auszahlen, um besondere Härten etwas auszugleichen.

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    Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten Mitarbeiter abwechselnd im Home-Office. Außerdem achten wir darauf, dass eine Kontaktaufnahme mehrerer Menschen in der Kanzlei auf ein Mindestmaß reduziert ist. Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte vorab einen individuellen Termin. Alternativ bieten wir auch gern Besprechungen per Telefon- oder Video-Call an.

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