Ausgabe 04/2022

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

300 € – haben oder nicht haben! Für viele Arbeitnehmer ist die staatlich angekündigte, einmalige Energiepreispauschale wenigstens eine kleine Entlastung. Doch wer bekommt sie überhaupt und unter welchen Bedingungen? Mehr dazu hier und jetzt.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Die Energiepreispauschale von 300 € kommt – auch für Mini-Jobber



Zum 01.09.2022 ergießt sich über die meisten angestellten Arbeitnehmer ein einmaliger kleiner Geldregen, der die hohen Nebenkosten, die aktuell durch die Preissteigerung bei Strom und Gas entstehen, etwas kompensieren soll. Folgende Bedingungen gelten. Berechtigt sind alle, die:

  • Gewinneinkünfte erzielen oder
  • Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen (Steuerklassen I bis V) oder als geringfügig Beschäftigte mit 2 % pauschal besteuert werden (Mini-Jobber).


  • Die Energiepreispauschale wird entweder mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzt oder vom Arbeitgeber ausgezahlt.

    Achtung Arbeitgeber! Das betrifft Sie:

  • Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale im September, in Ausnahmefällen im Oktober, auszahlen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer ist am 01.09.2022 fest angestellt.
  • Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobbern), die mit 2 % pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn Ihnen der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Sie müssen die Energiepreispauschale mit dem Gehalt auszahlen.
  • Sie dürfen sich die Pauschale wieder zurückholen, indem Sie diese (gesondert vom Gesamtbetrag) wie folgt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten:

    – bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022 (d.h. bereits mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022)
    – bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und
    – bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023
    – Bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung dürfen Sie die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin auch erst im Oktober auszahlen.

  • Übersteigt die Energiepreispauschale den abzuführenden Lohnsteuerbetrag, ersetzt Ihnen das Finanzamt den übersteigenden Betrag. Wie das erfolgt, wird noch bekannt gegeben.
  • Geben Sie als Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, z.B. weil Sie nur Mini-Jobber beschäftigen, entfällt für Sie die Verpflichtung, die Energiepreispauschale an den Minijobber auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen können die 300 € dann nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.


  • Was gilt steuerlich?

  • Wer Einkünfte erzielt, muss die Energiepreispauschale als Einnahme erfassen.
  • Nur bei Mini-Jobbern gilt die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme
  • Selbstständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 erhalten. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 €, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 €. Die fehlende Differenz wird mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 erstattet.


  • Wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

  • Rentner und Personen, die nur andere Einkünfte erzielen, wie z. B. sonstige Einkünfte (Renten), Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die 300 €, z. B. wenn ein Rentner zusätzlich einen Mini-Job ausübt.
  • Empfehlen Sie uns weiter:

    Schön, dass Sie den ersten Schritt
    zu einer neuen Steuerberatung jetzt gehen.

    Lernen Sie uns unverbindlich kennen und lassen Sie uns bei einer Tasse Kaffee oder Tee herausfinden, wie gut wir zu Ihnen passen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail. Termine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.

    Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten Mitarbeiter abwechselnd im Home-Office. Außerdem achten wir darauf, dass eine Kontaktaufnahme mehrerer Menschen in der Kanzlei auf ein Mindestmaß reduziert ist. Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte vorab einen individuellen Termin. Alternativ bieten wir auch gern Besprechungen per Telefon- oder Video-Call an.

    Beratungsstelle
    Bad Lausick
    Beratungsstelle Bad Lausick
    Rupprecht & Partner mbB
    Am Riff 1
    04651 Bad Lausick

    Telefon:   03 43 45 / 500 - 0
    Telefax:   03 43 45 / 500 - 55
    Anfrage per E-Mail

    Mo. bis Do.  8:00 - 16:00 Uhr
    Fr.  8:00 Uhr - 13:00 Uhr
    sowie nach Vereinbarung

    Anfahrt via Google-Maps
    Beratungsstelle
    Leipzig
    Beratungsstelle Leipzig
    Rupprecht & Partner mbB
    Reichsstr. 4 // Specks Hof, Aufgang A
    04109 Leipzig

    Telefon:   0341 / 23 49 81 - 0
    Telefax:   0341 / 23 49 81 - 22
    Anfrage per E-Mail

    Mo. bis Do.  8:00 - 16:00 Uhr
    Fr.  8:00 Uhr - 13:00 Uhr
    sowie nach Vereinbarung

    Anfahrt via Google-Maps