Ausgabe 06/2022

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

mit den Extra-Newslettern in den vergangenen Tagen haben wir Sie über Themen informiert, die den Rahmen unseres regulären Newsletters sprengen würden. Darüber hinaus gibt es aber noch mehr News aus den vergangenen Wochen und Monaten, die wir Ihnen nicht vorenthalten können und wollen – auch wenn wir uns letztendlich darum kümmern.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Hard-/Software, Gutscheine, Unterhalt, Ukraine, Krypto – es gibt viele Neuigkeiten



Achtung:
Korrektur aller Gehalts- und Lohn-Abrechnungen notwendig


Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Anhebung des Grundfreibetrags für 2022, eine rückwirkende Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und ein Vorziehen der befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler beschlossen. Dies erfordert eine Korrektur aller Gehalts- und Lohnabrechnungen sowie der Abrechnungen auf Kurzarbeitergeld (KUG) durch die Arbeitgeber für alle Monate ab Januar 2022. Wenn Sie Arbeitnehmer(in) sind, erhalten Sie dadurch im Juni 2022 vermutlich nachträgliche Erstattungen für diese Monate.


Computer-Soft/Hardware:
im Jahr des Kaufs voll absetzbar


Im Februar hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bekannt gegeben: Die verkürzte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software gilt nun bis auf Weiteres und nicht mehr beschränkt bis zum Jahr 2023. Zudem wurden nochmals die Abschreibungserleichterungen konkretisiert. Es gelten folgende Besonderheiten:

  • Ab 2021 können Computer, Hardware, Software und Drucker im Anschaffungsjahr sofort voll abgeschrieben werden (auch noch bei Kauf im Dezember). Die Steuerersparnis tritt im Anschaffungsjahr vollumfänglich ein.
  • Restbuchwerte von Anschaffungen aus den Vorjahren bis zum 31.12.2020 können ebenfalls in 2021 voll abgeschrieben werden.
  • Das gilt auch im Privatbereich (z. B. für die Anlage N).
  • Auch Studenten können die Kosten für Computerhardware und Software als Sonderausgaben beim Erststudium in der Steuererklärung und beim Zweitstudium als Werbungskosten steuerlich vollumfänglich geltend machen.


  • Gutscheine:
    Verschärfte Voraussetzungen ab 2022


    Seit 2022 gibt es gesetzliche Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Die Sachbezugs-Freigrenze wurde für 2022 auf 50 EUR erhöht. Gleichzeitig gelten aber seit 01.01.2022 schärfere Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten. Das besagt ein BMF-Schreiben vom 15.03.2022:

  • Kritisch bzgl. der Sachbezugseigenschaft sind nun vor allem sogenannte Geldkarten für den Zahlungsverkehr sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten. Diese sind nunmehr steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
  • Als steuerfreie Gutscheine gelten nur noch Gutscheine nach ZAG, d.h. limitierte Netzte (bestimmter Einkaufsladen, -handelskette oder regionale City-Cards; Karten eines Online-Händlers).
  • Das gilt auch im Privatbereich (z. B. für die Anlage N).

  • Diese Sachbezugseigenschaft gilt im Übrigen auch für andere Vergünstigungen (z.B. steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 € zu persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers).


    Unterhaltsaufwendungen:
    eine außergewöhnliche Belastung


    Unterhaltszahlungen können mit maximal 9.984 EUR pro Jahr (zzgl. bestimmte Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Mit neuem Schreiben vom 06.04.2022 hat das BMF die Regelung von 2010 zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen aktualisiert und dabei die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung zum Themenkreis eingearbeitet:

    Wer ist gesetzlich unterhaltsberechtigt?
    Personen, denen gegenüber der Steuerzahler nach dem BGB oder dem Lebenspartnerschaftsgesetz unterhaltsverpflichtet ist:

  • Verwandte in gerader Linie (z. B. Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern),
  • Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,
  • Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

  • So kann z. B. auch der Betreuungsunterhalt an den nicht verheirateten Ex-Partner in den ersten drei Jahren des gemeinsamen Kindes steuermindernd berücksichtigt werden.


    Entlastungen:
    alles mit Bezug zum Ukraine-Krieg


    Mit zwei Schreiben im März sowie mit den Ende April 2022 veröffentlichen FAQ „Ukraine“ hat das BMF einen Maßnahmenkatalog zu Steuererleichterungen für Unterstützungsleistungen zugunsten der vom Ukraine-Krieg Geschädigten bekanntgegeben, der zur Entlastung von Bürgern und Unternehmen beiträgt. Die Regelungen gelten zunächst bis Ende des Jahres. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Vereinfachte Steuerregeln bei Spenden: es ist keine extra Spendenbescheinigung nötig, sondern es reichen ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg.
  • Organisationen dürfen auch unabhängig von ihrem Satzungszweck Spenden für die Ukraine sammeln – also etwa Sportvereine, die helfen wollen.
  • Selbstständige können Aufwendungen für Hilfsaktionen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben absetzen.
  • Umsatzsteuer-Erleichterungen für Unternehmen, die z. B. Personal, Räume und Sachmittel bereitstellen.


  • KfW-Sonderprogramm:
    Maßnahmenpaket für Ukraine-Krieg


    Auch in Deutschland sind viele Unternehmen von den Folgen des Krieges in der Ukraine betroffen. Mit einem KfW-Sonderprogramm (UBR 2022) können diese Unternehmen seit dem 09.05.2022 Investitions- und Betriebsmittelkredite beantragen. Zugangsvoraussetzung ist eine nachgewiesene Betroffenheit aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder der Kriegshandlungen in der Ukraine. Beispielsweise durch:

  • Umsatzrückgang aufgrund eines weggebrochenen Absatzmarktes (Ukraine, Belarus, Russland),
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund Rohstoffmangels,
  • besonders hohe Betroffenheit durch gestiegene Energiekosten. Davon wird ausgegangen, wenn der Energiekostenanteil im Jahr 2021 mindestens 3 % des Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe betrug.


  • Kryptowährungen:
    das langersehnte BFM-Schreiben ist da


    Rund ein Jahr nach dem Entwurfsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token liegt seit 10.05.2022 die finale Fassung des 24-seitigen BMF-Schreibens vor – und damit erstmals bundeseinheitliche Verwaltungsanweisungen zur Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen. Darin: technische Erläuterungen, Begriffsdefinitionen sowie die Stellungnahme zur ertragsteuerlichen Behandlung des klassischen Tradings mit Kryptowährungen.

    Zudem äußert es sich zur ertragsteuerlichen Einordnung von weiteren Kryptosachverhalten wie Mining, Lending, Hard Forks und Airdrops sowie zur verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

    Die wichtigste Änderung im Vergleich zum Entwurfsschreiben vom 17.06.2021 betrifft die Frage der Veräußerungsfrist für im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen und sonstige Token. Im Gegensatz zum Entwurf sieht die finale Fassung keine Verlängerung der einjährigen Spekulationsfrist auf zehn Jahre für Kryptowährungseinheiten vor, die während des Haltens als Einkunftsquelle genutzt werden. Entgegen der Befürchtungen vieler Steuerpflichtiger sind damit Vorgänge wie Lending und Staking von Kryptowährungen im Fall einer anschließenden Veräußerung dieser Kryptowährungseinheiten nach Ablauf von einem Jahr Haltefrist (zwischen Anschaffung und Verkauf) vollständig steuerfrei.

    Zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nimmt das BMF in einem weiteren Schreiben demnächst gesondert Stellung.

    Unabhängig von den Ansichten der Finanzverwaltung ist jedoch weiterhin Grundsätzliches der Kryptobesteuerung nicht geklärt. So befasst sich ein beim BFH anhängiges Verfahren mit der Frage, ob Kryptowährungen begrifflich überhaupt unter das Tatbestandsmerkmal eines steuerlichen Wirtschaftsgutes fallen (Az.: IX R 3/22).
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