Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
in bewegten Zeiten ist Verlässlichkeit ein gutes Gefühl. Umso mehr freuen wir uns, Ihnen auch in diesem Jahr wieder unsere beliebten Kalender und Tischunterlagen für 2026 bereitzustellen. Sie liegen ab sofort in unseren Büros in Leipzig und Bad Lausick für Sie bereit. Kommen Sie gern vorbei – wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Und natürlich haben wir auch wieder etwas Fachliches für Sie vorbereitet: unsere kompakten Steuertipps zum Jahresendspurt. Damit Sie alle Möglichkeiten nutzen, um Ihre Steuerlast zu optimieren – klar, verständlich und auf den Punkt.
Viel Freude beim Lesen!
Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB
Frische Steuertipps zum Jahresende...
Tipp 1: degressive AfA – der neue Investitionsbooster („Booster-Abschreibungen“)
Mit dem im Juli 2025 verabschiedeten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde erneut – befristet – die Möglichkeit geschaffen, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom
1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden,
wahlweise linear oder degressiv abzuschreiben.
Die
degressive Abschreibung führt durch fallende Jahresbeträge, insbesondere in den ersten Nutzungsjahren zu deutlich höheren Abschreibungen und damit zu früheren Steuerentlastungen. Der anzuwendende Prozentsatz beträgt das
Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch
30 %. Zu beachten ist, dass auch die degressive Abschreibung im Jahr 2025
nur zeitanteilig zulässig ist.
Tipp 2: Neue E-Auto-AfA – bis zu 75 % Abschreibung im Anschaffungsjahr
Zusätzlich zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung wurde eine
neue arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte
rein elektrische Fahrzeuge des Betriebsvermögens eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen im Zeitraum
1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027.
Die Abschreibung erfolgt nach folgenden Staffelsätzen:
75 % im Jahr der Anschaffung,
10 % im Folgejahr,
5 % im zweiten Folgejahr,
5 % im dritten Folgejahr,
3 % im vierten Folgejahr und
2 % im fünften Folgejahr.
Diese AfA-Variante kann nur genutzt werden, wenn
keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Sie ist
fahrzeugklassenunabhängig und umfasst somit neben Pkw auch Elektro-Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse.
Ein besonderer Vorteil:
Bei unterjährigen Anschaffungen entfällt die zeitanteilige AfA. Unternehmen können die vollen 75 % Abschreibung noch im Anschaffungsjahr steuerwirksam geltend machen – selbst wenn das Fahrzeug erst kurz vor dem
31. Dezember angeschafft oder in Betrieb genommen wird.
Tipp 3: Höhere Höchstgrenze für die ¼-BLP bei der 1% Besteuerung von E-Autos
Für die private Nutzung von Elektro-Dienstwagen gelten weiterhin deutliche Steuervergünstigungen. Bei reinen Elektrofahrzeugen kann statt der regulären 1-%-Regelung die ¼-Berechnung des Bruttolistenpreises (BLP) angewendet werden. Damit reduziert sich der geldwerte Vorteil erheblich.
Die Höchstgrenze für den begünstigten Bruttolistenpreis wurde zum 1. Januar 2024 von 60 T€ auf 70 T€ angehoben. Nun wurde sie zum 1. Juli 2025 nochmals auf 100 T€ angehoben. Dadurch profitieren künftig mehr Modelle von der Viertelung des BLP, wodurch sich die monatliche Versteuerung der Privatnutzung weiter reduziert.
Vorteil:
Die ¼-BLP-Regel führt zu einer spürbar geringeren Steuerlast – besonders interessant für Unternehmen und Selbständige, die hochwertige E-Fahrzeuge als Dienstwagen nutzen. Die Vergünstigungen gelten aktuell bis zum Jahr 2030.
Erfüllt ein Elektrofahrzeug nicht die vorstehenden Voraussetzungen oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt ggf. eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht.
Tipp 4: Kombination aus degressiver AfA und Sonderabschreibung – der doppelte Steuerhebel für KMU
Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung sowie in den vier Folgejahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % nach § 7g EStG nutzen. Dies gilt auch bei unterjährigen Anschaffungen – selbst ein im November oder Dezember erworbenes Wirtschaftsgut kann noch vollständig mit 40 % berücksichtigt werden. Sonderabschreibungen werden nicht zeitanteilig gekürzt – selbst bei Anschaffung im Dezember.
Voraussetzungen:
die betriebliche Nutzung beträgt mindestens 90 %,
der Gewinn des Unternehmens liegt im Vorjahr unter 200.000 €.
Beispiel: Bei einem im November 2025 angeschafften Transporter für 54.000 € können zusätzlich 21.600 € Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Eine Beispielrechnung bei Kombination von degressiver AfA und Sonderabschreibung:
Ein Unternehmen erwirbt im Juli 2025 eine Maschine für 100.000 €. Nutzungsdauer: 10 Jahre → linearer AfA-Satz: 10 %. Es wird die
degressive AfA und
Sonderabschreibung nach § 7g angewendet.
Sonderabschreibung im Jahr 2025:
40 % von 100.000 € =
40.000 €
Degressive Abschreibung 2025:
Bemessungsgrundlage: 100.000 € x 30 % = 30.000 € x 6/12 =
15.000 €
Gesamtabschreibung 2025:
40.000 € + 15.000 € =
55.000 €
Degressive Abschreibung 2026:
Restwert Ende 2025: 45.000 € x 30 % =
13.500 €
Gesamtabschreibung 2026:
13.500 €
In den Folgejahren wird die degressive Abschreibung fortgeführt, bis ein Wechsel zur linearen Methode vorteilhafter wird. Ein Methodenwechsel ist jederzeit zulässig.
Vorteile der Kombination
Maximale Steuerentlastung in den Anfangsjahren
Verbesserte Liquidität durch starke Gewinnminderung
Mehr finanzieller Spielraum für weitere Investitionen
Tipp 5: Hard- und Software sofort abschreiben
Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter – etwa Laptops, Tablets, Desktop-PCs, Workstations oder Dockingstations (ausdrücklich nicht jedoch Smartphones) – hat die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festgelegt. Damit können entsprechende Anschaffungen im Jahr des Kaufs vollständig bis auf einen Erinnerungswert von 1 Euro abgeschrieben werden.
Besonders vorteilhaft: Die Sofortabschreibung gilt unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt, also auch bei Erwerb kurz vor Jahresende. Ebenso spielt die Höhe der Anschaffungskosten keine Rolle. Unternehmen können somit auch hochpreisige Rechner oder komplexe IT-Ausstattung vollständig als Aufwand berücksichtigen.
Diese Regelung bietet einen schnellen steuerlichen Effekt und schafft zusätzlichen finanziellen Spielraum für notwendige Modernisierungen der IT-Infrastruktur.
Tipp 6: Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort absetzen
Alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter außerhalb der begünstigten Hard- und Software können als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Anschaffungskosten (netto) überschreiten 800 Euro nicht.
Das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar, d. h. es kann ohne weiteres Zubehör eigenständig verwendet werden.
Beispiel: Ein im Dezember angeschafftes Handy für 750 Euro kann vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Damit bieten GWG eine einfache Möglichkeit, kleinere Investitionen sofort steuerlich wirksam zu machen und die Liquidität kurzfristig zu verbessern.
Tipp 7: Investitionsabzugsbetrag – heute steuern, später investieren
Unternehmen können bereits 2025 ihre Steuerlast senken, selbst wenn die geplante Investition erst in den kommenden drei Jahren erfolgt. Möglich wird das durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG.
Mit dem IAB können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines künftigen Wirtschaftsguts gewinnmindernd abgezogen werden – maximal 200.000 Euro. Voraussetzung: Der Gewinn des Unternehmens darf nicht über 200.000 Euro liegen.
Hinweis: Für im Jahr 2022 gebildete Investitionsabzugsbeträge endet die dreijährige Investitionsfrist am 31. Dezember 2025. Erfolgt bis dahin keine Investition, müssen diese IAB rückwirkend aufgelöst werden – mit entsprechender Steuernachzahlung. Unternehmen sollten daher prüfen, ob eine Investition im Jahr 2025 sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich sinnvoll ist.
Tipp 8: Steuervorteile für Spenden und politische Zuwendungen
Naturkatastrophen, Krisen und Konflikte haben auch in diesem Jahr weltweit große Not ausgelöst. Spenden an gemeinnützige und wohltätige Organisationen leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung Betroffener, sondern sind auch steuerlich begünstigt. Als Sonderausgaben können Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Auch politisches Engagement wird steuerlich gefördert: Unterstützen Sie eine Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz (sofern sie nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist), gelten folgende Vergünstigungen:
50 % der Zuwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro), können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Vom darüber hinausgehenden Betrag können zusätzlich bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner verdoppeln sich die Beträge auf insgesamt 3.300 Euro.
Hinweis:
Für Spenden bis
300 Euro genügt als Nachweis ein Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg; eine gesonderte Spendenquittung ist nicht erforderlich. Der Bundesrat empfiehlt im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 eine
Anhebung dieser Nachweisgrenze auf 400 Euro. Wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht, bleibt abzuwarten.
Tipp 9: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen optimal nutzen
Nahezu jeder Haushalt hat regelmäßig Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerarbeiten – sei es für Reparaturen, Wartungen, eine Haushaltshilfe oder über die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Staat beteiligt sich an diesen Kosten über einen
direkten Steuerabzug von 20 %.
Insgesamt lassen sich
bis zu 5.710 Euro Einkommensteuer pro Jahr sparen:
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen):
bis zu 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro)
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen:
bis zu 4.000 Euro (20 % von 20.000 Euro)
Mini-Jobber im Haushalt:
bis zu 510 Euro (20 % von 2.550 Euro)
Tipp:
Sichern Sie sich diese Steuervergünstigungen und planen Sie Zahlungen bewusst. Voraussetzung sind eine
Rechnung und eine
unbare Zahlung im betreffenden Jahr. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, Arbeiten oder deren Bezahlung ins nächste Jahr zu verlagern, um den steuerlichen Effekt zu optimieren. Sprechen Sie mit dem jeweiligen Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, welche Gestaltung Ihnen die größte Steuerersparnis bringt.
Tipp 10: Sonderausgaben erhöhen durch Vorauszahlung der Krankenversicherung
Durch die
Vorauszahlung von Beiträgen zur Basiskrankenversicherung können Sie Ihre Sonderausgaben im Jahr 2025 deutlich erhöhen und so Steuern sparen. Steuerlich zulässig ist eine Vorauszahlung für
bis zu drei Folgejahre. Ob Ihre Versicherung dies ermöglicht, sollten Sie direkt dort erfragen.
Zahlen Sie z. B. die Beiträge für
2026–2028 bereits 2025, eröffnen Sie sich in den Folgejahren wieder mehr Spielraum innerhalb der Höchstbeträge von
2.800 Euro (Unternehmer) bzw.
1.900 Euro (Nichtunternehmer), um weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen (z. B. Haftpflicht-, Unfall-, Zusatzkrankenversicherung).
Für Ehepaare gelten die
verdoppelten Höchstbeträge.
Wichtig: Die Vorauszahlung muss
spätestens am 21. Dezember 2025 erfolgt sein, um noch im selben Jahr steuerlich berücksichtigt zu werden.
Tipp 11: Rürup-Beiträge komplett absetzbar
Beiträge zur Basisrente (Rürup) sind 2025 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar. Begünstigt sind Einzahlungen bis 29.344 Euro, für Ehepaare bis 58.688 Euro. Auch kleinere Beiträge reduzieren spürbar die Steuerlast.
Beispiel:
Eine Einzahlung von 6.000 Euro in 2025 spart bei einem Steuersatz von 42 % rund 2.500 Euro Einkommensteuer.
Tipp 12: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Unterstützen Sie ein studierendes Kind über 25 Jahre, das kein Vermögen und nur geringe eigene Einkünfte hat, können Sie 2025 bis zu 12.096 Euro Unterhalt sowie dessen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Kindes mindern den abziehbaren Betrag.
Wichtig: Ab 2025 müssen Unterhaltszahlungen per Überweisung auf das Konto des Kindes erfolgen. Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt. Zahlungen an Dritte (z. B. Vermieter) sind nur anerkannt, wenn sie eine bestehende Verpflichtung des Kindes erfüllen. Überweisungen über Zahlungsdienstleister sind zulässig, sofern sie eindeutig dem Konto des Kindes zugeordnet werden können.
Auch Krankheitskosten wie Brillen, Zahnersatz oder Kuraufenthalte sind abziehbar – jedoch nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1–7 % der Einkünfte. Familien mit Kindern profitieren von deutlich niedrigeren Grenzen.
Gestaltungstipp:
Bündeln Sie Krankheitskosten in einem Jahr. Maßgeblich ist das Zahlungsjahr, nicht das Rechnungsdatum. Eine Zahlung noch im Dezember 2025 (z. B. für eine Brille, die erst 2026 fertig wird) kann helfen, die Belastungsgrenze 2025 zu überschreiten. Umgekehrt kann eine Zahlung in den Januar 2026 verschoben werden, wenn dies steuerlich günstiger ist.
Tipp 13: Verlustbescheinigung für Aktienverluste bis 15. Dezember 2025 beantragen
Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden – und das automatisch nur dann, wenn alle Transaktionen über dieselbe Bank laufen. Haben Sie Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Kreditinstituten, benötigen Sie für die Steuererklärung 2025 eine Verlustbescheinigung, sonst ist keine Verrechnung möglich. Ohne Antrag führt die Bank den Verlust erst 2026 weiter.
Wichtig:
Die Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember 2025 beantragt werden. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Tipp 14: Steuererklärung 2021 freiwillig noch bis 31. Dezember 2025 möglich
Arbeitnehmer ohne Abgabepflicht können eine freiwillige Steuererklärung abgeben und so oft zusätzliche Erstattungen erhalten – etwa durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese Antragsveranlagung gilt eine Vierjahresfrist. Daher kann die Steuererklärung für 2021 noch bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden.
Hinweis: Wer pflichtveranlagt ist (z. B. wegen Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld oder wegen weiterer Einkünfte), hat die Frist für 2024 bereits überschritten und muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Bei steuerlicher Vertretung verlängert sich die Abgabefrist für 2024 jedoch bis 30. April 2026.
Als Ihre Steuerkanzlei helfen wir Ihnen gerne bei den Meldungen. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über den Einsatz, die Art und Anzahl sowie die Inbetriebnahme oder die Außerbetriebnahme von Kassensystemen in Ihrem Unternehmen. Nur so können wir die neuen Meldepflichten für Sie fristgerecht erfüllen und sicherstellen, dass alles gesetzeskonform abläuft.
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