Ausgabe 07/2022

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

in Zeiten wie diesen sind gute Nachrichten selten. Wir haben heute gleich mehrere für Sie – und freuen uns sehr darüber. Der Grund: In den vergangenen Monaten gab es einige Gesetzesänderungen, die uns Bürgerinnen und Bürgern angesichts der steigenden Energiekosten und der damit verbundenen Inflation spürbar finanziell entlasten sollen.

Freuen Sie sich also über einen Newsletter mit ausschließlich guten Nachrichten.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Grünes Licht für die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie



So ungut die Energiekrise und die damit verbundene Inflation auch sind – auf Arbeitnehmer wartet nun eine deutliche Entlastung. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber macht mit! Die Ampel-Regierung gab jetzt grünes Licht für die „Inflationsausgleichsprämie“ und damit für die Steuerbefreiung einer freiwilligen Auszahlung vom Arbeitgeber. In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 flattern Arbeitnehmern damit bis zu 3.000 € aufs Konto – entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen. Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob und wie flexibel sie ihre Angestellten mit dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie erfreuen. Auch ob überhaupt und in welcher Höhe die Prämie gezahlt wird, liegt im Ermessen der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf.

Als Prämie gelten alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und die andere Vereinbarungen (z. B. Weihnachtsgeld) nicht ersetzen. Insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung daher ausgeschlossen. Auf der Gehaltsabrechnung muss ein Hinweis auf die zusätzliche freiwillige Zahlung (z. B. „Inflationsausgleichszahlung“) erfolgen. Auch kurzfristig und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (z.B. Minijobber) sowie Auszubildende und Betriebsrentner dürfen die Prämie ebenso erhalten wie Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld beziehen. Es sind sogar Mehrfachzahlungen möglich, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat.

Wenn Sie Fragen dazu haben, fragen Sie uns!

Es geht zum Glück abwärts – Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas und Wärme



Auch erfreulich für alle Bürgerinnen und Bürger ist eine weitere Gesetzesänderung: Für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Gas- und Fernwärmeunternehmen sollen diese temporäre Steuersatzermäßigung an ihre Kunden weitergeben – müssen es aber nicht! Das Finanzministerium weist in einem Schreiben vom 25.10.2022 darauf hin, dass Gas- und Wärmelieferungen ungeachtet des Datums 01.10.2022 erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln sind. So führt z.B. ein zum Ende 2022 ablaufender jährlicher Ablesezeitraum dazu, dass der gesamte Gas- oder Wärmeverbrauch des Kunden im Jahr 2022 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ungeachtet der bis September 2022 anderslautenden Gesetzeslage. Die Steuerberechnung ist unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erst im Voranmeldezeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird – bei Ablesung Ende 2022 also in der Voranmeldung für Dezember 2022.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es daher nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.

Energiepreispauschale – nun auch für Rentner/innen und Studierende



Der Gegenwind war absehbar, als die Bundesregierung Rentner und Studierende bei der Energiepreispauschale ursprünglich nicht bedacht hat. Jetzt wurde nachgebessert: Nach einem weiteren im Oktober 2022 beschlossenen Gesetz erhalten nun auch Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Einmalzahlung. Die Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Auch wer Pensionsansprüche nach dem Beamten- bzw. dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat, kann sich über die Finanzspritze freuen. Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie ist nicht sozialversicherungs- aber steuerpflichtig. Studierende und Auszubildende bekommen als Energiepreispauschale einmalig 200 € auf ihr Konto überwiesen.

Grundsteuererklärungen – Sie haben noch etwas Zeit



Das ist Ihnen wahrscheinlich nicht entgangen – es sei denn, Sie haben die Abgabe schon hinter sich gebracht: Statt am 31.10.2022 läuft die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärungen nunmehr am 31.01.2023 ab. Wenn Sie noch Hilfe benötigen, dürfen Sie sich gerne bei uns melden.

Inflationsausgleichsgesetz



Am Freitag, den 25.11.2022, stimmte der Bundesrat dem Inflationsausgleichsgesetz zu. Dieses Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das weitere finanzielle Entlastungen zum Ausgleich der Inflation für uns Bürgerinnen und Bürgern bereit enthält. Wir berichten nächste Woche separat dazu.
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Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten Mitarbeiter abwechselnd im Home-Office. Außerdem achten wir darauf, dass eine Kontaktaufnahme mehrerer Menschen in der Kanzlei auf ein Mindestmaß reduziert ist. Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte vorab einen individuellen Termin. Alternativ bieten wir auch gern Besprechungen per Telefon- oder Video-Call an.

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