Ausgabe 01/2025

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

auch wenn das Jahr fast schon wieder einen Monat alt ist, wünschen wir Ihnen für die restlichen 11 Monate alles erdenklich Gute – vor allem Gesundheit und eine große Portion Zuversicht, die wir aktuell alle brauchen.

Mit dem Jahreswechsel gingen einige wichtige Steueränderungen einher. Auch wenn wir uns für Sie um die Einhaltung dieser Regelungen kümmern, ist es interessant zu wissen, was sich für Sie als Privat-Mandant*in steuerlich möglicherweise geändert hat. Wir haben die Informationen so unbürokratisch wie möglich für Sie aufbereitet! In wenigen Tagen versenden wir dann alle Änderungen für Unternehmer*innen, weil es sonst zu viel auf einmal wäre!

Für den Fall, dass Sie zum einen oder anderen Thema eine Frage haben, scheuen Sie sich nicht, uns einfach per Telefon oder via E-Mail zu kontaktieren – auch dafür sind wir da!

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Wichtige private Steueränderungen seit Jahresbeginn...



Steuerliche Neuerungen zum Jahresstart

Mit dem im Dezember veröffentlichten Jahressteuergesetz 2024 sind zum 1.1.2025 zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (Peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit wird für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher waren es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (Peak). Dabei darf die Bruttoleistung wie bisher maximal 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, die bei Überschreiten zur Steuerpflicht für die gesamte Leistung führt. Das gilt erstmals für Anlagen, die seit 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Kinderbetreuungskosten
Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 € je Kind, konnten Sie bisher von der Steuer absetzen. Diese Grenze steigt auf 80 % und der Höchstbetrag auf 4.800 €. Für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen gibt es keine Steuererleichterungen.

Abzug von Unterhaltsleistungen
Bisher konnte man den Unterhalt anstelle einer Überweisung auch in bar bei Familienbesuchen mitbringen. Um den Bürokratie- und Prüfaufwand zu verringern wird steuerlich zukünftig nur noch die Überweisung anerkannt. Ausnahmefälle sind nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltsberechtigten Personen anzuwenden. Prüfen Sie daher rechtzeitig Ihre Zahlungswege um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt
Auch im Jahr 2025 steigt der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Neurentnern des Jahres 2025 steht nur 16,5 % ihrer Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei zu. 83,5 % sind steuerpflichtig. Alle künftigen Rentenerhöhungen werden wie bisher zu 100 % besteuert.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften
Bisher konnten Verluste aus bestimmten Termingeschäften nur mit Gewinnen aus gleichartigen Termingeschäften verrechnet werden. Aufgrund eines BFH-Urteils wurde dieser eigene Verlustrechnungskreis gestrichen. Dies soll die Abgeltungsteuer vereinfachen. Gleichzeitig sollen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung berücksichtigt werden. Das gilt für alle offenen Fälle. Für den Kapitalertragssteuerabzug ist es ausreichend, wenn die IT-technische Umsetzung bei den Banken erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

Behinderten-Pauschbetrag
Wenn eine Behinderung neu festgestellt wird, muss die zuständige Stelle (Versorgungsverwaltung) die Daten dazu ab dem 1.1.2026 elektronisch an die zuständige Finanzbehörde schicken. Das gilt zukünftig auch, wenn sich etwas an einer Behinderung ändert.

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Der Erbfallkostenpauschbetrag steigt von 10.300 € auf 15.000 €. Das gilt für Erwerbe, die ab dem 1.1.2025 steuerpflichtig sind.


Steuerfortentwicklungsgesetz in deutlich reduzierter Form

Dieses Gesetz wurde am 19.12.2024 in stark reduzierter Form noch beschlossen. Dabei geht es um folgende Punkte:

  • Anpassung des Einkommensteuertarifs 2025 und 2026 durch Erhöhung des Grundfreibetrags und Verschiebung der Eckwerte
  • Anhebung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds für 2025 und 2026
  • Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für 2025 und 2026.

  • Die weiteren Maßnahmen, wie z. B. die degressive Abschreibung und geänderte Sammelpostenregelung, wurden nicht mehr beschlossen.


    Zur Freude der Familien: Höhere Freibeträgen und mehr Kindergeld

    Der Gesetzgeber hat rückwirkend für 2024 den Grundfreibetrag um 180 € auf 11.784 € und den Kinderfreibetrag um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil erhöht.

    Arbeitnehmer bekommen den höheren Grundfreibetrag seit Dezember 2024 automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. In der Regel senkt das die Steuern. Alle anderen Steuerpflichtigen bekommen den höheren Grundfreibetrag bei Ihrer Steuererklärung.

    Die Grund- und Kinderfreibeträge wurden zum 01. Januar 2025 weiter erhöht:



    Für Eheleute verdoppelt sich entsprechend der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Außerdem gibt es mehr Kindergeld. Seit dem 1. Januar bekommen Eltern 255 Euro pro Kind und Monat.


    Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen

    Stark steigende Sozialabgaben neutralisieren häufig so manche Steuerentlastungen.

    Seit dem 1.1.2025 gilt für die gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsgrenze. Für ganz Deutschland liegt diese nun bei 8.050 € im Monat (zuvor 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West)). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 9.300 € auf 9.900 € im Monat. Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird. Darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden.

    Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden aufgrund des hohen Defizits erhöht. Die BBG erhöht sich für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Gleichzeitig steigt die sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Die BBG wird jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

    Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 unverändert.


    Erhöhte Sachbezüge bei Verpflegung und Unterkunft

    Die Werte für freie Mahlzeiten und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Preisentwicklung angepasst. Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen, müssen die Angestellten ab 2025 einen Betrag von maximal 4,40 € pro Tag dafür versteuern. Für ein kostenloses Frühstück zahlen sie maximal 2,30 € pro Tag. Und für eine kostenlose Unterkunft, muss der Arbeitnehmer ab 2025 maximal 282 € pro Monat versteuern.


    Normale Abgabefristen für die Steuererklärungen 2024:

    Die Fristen für die Steuererklärungen für das Jahr 2024 sind wieder normal: Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und zur Abgabe verpflichtet ist, muss sie bis zum 31.07.2025 abgeben.

    Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die »normalen« Steuerfristen. Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erledigen lässt, hat für das Jahr 2024 bis zum 30.04.2026 Zeit. Erst ab 2025 muss die Steuererklärung wieder spätestens bis zum letzten Februar-Tag des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden.

    Wenn man die Fristen nicht einhält, wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 % der Nachzahlung festgesetzt, mindestens jedoch 25 € pro Monat je Steuererklärung.


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